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Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte - Wichtige Neuerungen für die klinische Forschung und Beratung durch die Ethikkommission

Zum 23. Juli 2025 ist die Neufassung des § 15 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte in Kraft getreten (https://www.aekno.de/aerzte/berufsordnung). Die Änderungen haben direkte Auswirkungen auf Forschungsvorhaben mit Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten sowie auf die Arbeitsweise der Ethikkommissionen.

 

1)      Die Neufassung von § 15 BOÄ NRW legt nun verbindlich fest, dass alle Forschungsvorhaben, die in die körperliche oder psychische Integrität von Menschen eingreifen oder personenbezogenes Körpermaterial oder Daten verwenden, einer berufsethischen und berufsrechtlichen Beratung durch eine zuständige Ethikkommission bedürfen. Dies betrifft nun auch rein retrospektive epidemiologische Studien, die bislang in NRW von der Beratungspflicht ausgenommen waren. Ab sofort sind daher auch retrospektive, personenbezogene Forschungsvorhaben der Ethikkommission zur Beratung vorzulegen.

2)      Das „1 Studie – 1 Votum“-Verfahren für Studien mit mehreren beteiligten Prüfzentren kann nun im Kammerbereich umgesetzt werden. Die bei der Ethikkommission Bonn eingereichten Anträge zur berufsrechtlichen Beratung werden künftig auch für andere Prüfzentren beraten – sofern in deren Zuständigkeitsbereich ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für das Verfahren gegeben sind. Umgekehrt entfällt bei bereits durch eine andere Ethikkommission positiv bewerteten Studien die Pflicht zur Einholung eines Zweitvotums; eine Anzeige bei der jeweils zuständigen Ethikkommission ist jedoch weiterhin erforderlich.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der hiesigen Ethikkommision der Universität Bonn, an die Sie sich jeder Zeit - wie auch an die Studienzentrale SZB - bei Fragen wenden können.

 
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