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Gleichstellungsbeauftragte für das nichtwissenschaftliche Personal

Die Gleichstellungsbeauftragte Catrin Thelen des Universitätsklinikums Bonn informiert und berät Sie zu den Themen:

Weitere Informationen finden Sie im Intranet und im aktuellen Gleichstellungsplan des Universitätsklinikums Bonn. 

Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung sind jederzeit nach Vereinbarung möglich.

Nach einer repräsentativen Untersuchung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in 2010 haben insgesamt 58,2 Prozent aller befragten Frauen Situationen sexueller Belästigung erlebt, sei es in der Öffentlichkeit, im Kontext von Arbeit und Ausbildung oder im sozialen Nahraum. Nach aktuellem Kenntnisstand existiert eine ähnliche Befragung unter Männern bisher noch nicht.

Sexuelle Belästigung ist jedes sexuell bestimmte Verhalten, das unerwünscht ist und eine Person
in ihrer Würde verletzt - sexuelle Belästigung ist kein Flirt und kein harmloser Spaß!

Für die Betroffenen kann dies beleidigend, zutiefst entwürdigend und manchmal mit langfristigen Beschwerden verbunden sein wie Schlafstörungen, Niedergeschlagenheit oder Depression. Nicht selten folgen Fehltage am Arbeitsplatz, weil eine Krankschreibung unumgänglich wird.
In der überwiegenden Zahl der Fälle erleben Frauen sexuelle Belästigung durch Männer. Aber auch Männer können von sexueller Belästigung betroffen sein.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellt am Universitätsklinikum Bonn ein dienstliches Fehlverhalten dar! Eine klare Haltung und ein rasches Angehen der Konfliktsituation ist ein grundlegendes Muss!
Der Schutz aller Beschäftigten wird durch die gezielten „Richtlinien der Null-Toleranz gegenüber sexueller Belästigung am Arbeitsplatz“ gewährt, die der Aufklärung und Regelung eines Beschwerdeverfahrens bei Verstößen dienen.
Bitte beachten Sie auch die entsprechenden Flyer „Grenzen setzen“.

Richtlinien der Null-Toleranz gegenüber sexueller Belästigung am UKB
Zero-Tolerance Sexual Harassment Policy at the University Hospital Bonn (UKB)
Directrices de tolerancia cero ante el acoso sexual del Hospital Universitario de Bonn (Universitätsklinikum Bonn, UKB)
UKB’nin Cinsel Tacize Karşı Sıfır Tolerans Politikası
Политика нулевой терпимости к сексуальным домогательствам в UKB
(UKB) توجيهات بخصوص عدم التسامح مُطلقًا مع التحرش الجنسي في المستشفى

Was können Sie tun, wenn Sie sich sexuell belästigt fühlen?

Wichtig ist, dass Sie Ihre Gefühle ernst nehmen und reagieren! Setzen Sie sofort und eindeutig Grenzen – möglicherweise „erkennt“ ja die belästigende Person die eigene Handlung gar nicht als solche. Zur Grenzsetzung haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • Machen Sie deutlich, dass die von der belästigenden Person durchgeführten Handlungen oder Äußerungen unerwünscht sind, z.B. durch Gesten und vor allem auch entsprechende Äußerungen „Bitte lassen Sie das! Ich möchte nicht, dass Sie mich berühren!“
  • Notieren Sie sich die Vorfälle und möglichen Zeugen oder Zeuginnen.
  • Machen Sie bei Wiederholung die belästigende Person auf mögliche Konsequenzen aufmerksam.
  • Wenden Sie sich an eine Person Ihres Vertrauens und/oder an Ansprechpartner/innen im Universitätsklinikum.

Wenn Sie eine sexuelle Belästigung melden: Nichts geschieht ohne Ihr Einverständnis!
Alle Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht! Der Kreis der Beteiligten wird bewusst klein gehalten, nur die unmittelbar betroffenen Personen sind beteiligt. Nur nach Absprache mit der belästigten Person werden weitere Schritte eingeleitet!

Von Belästigungen betroffene Personen tragen die Befürchtung, dass ihre Aussagen weniger Wert haben als die der beschuldigten Person!
Sie suchen in erster Linie Schutz und Hilfe, damit die Belästigungen aufhören und die belästigende Person belehrt wird!

Eine Beschwerde ist kein „Spaziergang“, deshalb sollte der beschwerdeführenden Person Glauben geschenkt werden, dass sie grundsätzlich die Wahrheit sagt.
Falschbezichtigungen wegen einer sexuellen Belästigung sind sehr selten!
Aber es liegt in der Natur der Sache, dass es nur selten Zeugen und Zeuginnen gibt. Und natürlich muss man auch dem „Täter oder Täterin“ die Möglichkeit geben, die eigene Sicht der Dinge darzulegen. Je früher Sie sich ihm bzw. ihr gegenüber eindeutig geäußert haben und sich bestimmte Handlungen oder „Scherze“ verbeten haben, um so weniger wird es glaubhaft sein, wenn er / sie später beteuert, man habe das ja alles „ganz anders verstanden“.

Ziel einer Aufklärung ist, dass

  • fortan entsprechende Äußerungen oder Handlungen unterlassen werden.
  • sich die beschuldigte Person bei der beschwerdeführenden Person möglichst schriftlich entschuldigt.
  • konkrete Maßnahmen festgelegt werden, die den Konflikt entschärfen und beilegen.
  • die beschwerdeführende Person über die Gespräche mit der beschuldigten Person und den geplanten Maßnahmen informiert wird.
  • ein Dokument erstellt wird, in dem die zu ergreifenden Maßnahmen aufgezählt werden und in dem sich die beschuldigte Person verpflichtet, jedes sexuell belästigendes Verhalten einzustellen und keine Vergeltungsmaßnahmen zu ergreifen. Dieses Dokument ist von der beschuldigte Person und allen am Verfahren beteiligten Personen zu unterschreiben.

Grenzen setzen!
Sie haben das Recht, sich gegen sexuelle Belästigung zu wehren!

Als Gleichstellungsbeauftragte des Universitätsklinikums Bonn helfe ich Ihnen gerne weiter.

Ihre
Catrin Thelen

Häufige Fragestellungen zum Thema „Gleichstellung“

Worum geht es im Gleichstellungsrecht?

Es ist nun fast 70 Jahre her, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert wurde. Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes besagt: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“

Mit anderen Worten: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Zu den weiteren wichtigen Stationen der Frauen- und Gleichstellungsgesetzgebung zählen die in der Europa-Politik festgelegten Grundsätze zur Chancengleichheit. In diesem Zusammenhang sind die Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 und die Amsterdamer Verträge von 1997 besonders hervorzuheben.
Als spektakulärste Maßnahme ist wohl die so genannte „Quote“ zugunsten der Frauen zu nennen, die seit ihrer Einführung in der Verwaltungspraxis heftig angegriffen, von den Gerichten dagegen verfassungs- und europarechtskonform erlaubt und sogar gefordert wird.
Die Forderungen nach einer gleichberechtigten Teilhabe für Frauen in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft haben auch im 21.Jahrhundert nicht an Aktualität verloren.

Warum brauchen wir ein Gleichstellungsgesetz?

Zwischen gesetzlichem Anspruch und der Lebenswirklichkeit von Frauen klafft immer noch eine große Lücke.
Trotz Rechtsvorgaben zur Frauenförderung bleibt die berufliche Situation von Frauen unbefriedigend, die sich gerade in der Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen widerspiegelt.
Diese Tatsache lässt sich heute kaum mehr damit begründen, dass qualifizierte Frauen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung ständen.
Die bisher eher bescheidenen Fortschritte in Sachen Gleichstellung von Frauen und Männern im Beruf sollen durch das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) spürbar verbessert und die Chancengleichheit entscheidend vorangebracht werden.

Am 20. November 1999 schreibt das Land Nordrhein-Westfalen ein kleines Stück Rechtsgeschichte: das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) tritt in Kraft. Der Landtag NRW beschließt am 30. November 2016 das "Gesetz zur Neuregelung des Gleichstellungsrechts".

Wen betrifft das Landesgleichstellungsgesetz NRW?

Am 15. Dezember 2016 ist das novellierte Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) in Kraft getreten.
Es versteht sich als ein elementarer Beitrag zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes. Denn das bedeutsame ist, dass das Landesgleichstellungsgesetz einheitliches Recht für die Landesverwaltungen, den Kommunen sowie den Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, schafft.

Die Zielsetzungen lauten:

  • die tatsächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf
  • die Beseitigung bestehender und die Verhinderung künftiger Benachteiligungen wegen des Geschlechts
  • Ausgleich bestehender Nachteile durch gezielte Maßnahmen der Frauenförderung
  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer

Seit der geänderten Rechtsform des Universitätsklinikums Bonn in eine Anstalt des öffentlichen Rechts am 01. Januar 2001 ist das LGG auch für das nichtwissenschaftliche Personal am Bonner Universitätsklinikum gültig.
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes fällt in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Dienststellenleitung und allen Beschäftigten des Universitätsklinikums Bonn mit Leitungsfunktionen und Personalverantwortung.

Gleichstellung ist eine komplexe Querschnittsaufgabe und soll sich zum integralen Bestandteil des Managements sowohl in personalwirtschaftlichen wie auch organisatorischen Fragen etablieren.
Damit wird die Gleichstellung zum durchgängigen Leitprinzip erklärt und ist als eine ständige Aufgabe bei allen Entscheidungen und für alle Aufgabengebiete anzusehen. Diese Vorgehensweise beschreibt die Unternehmensstrategie des „Gender Mainstreaming“, d.h. die unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten von Frauen und Männern anzuerkennen und diese als Mehrwert aufzufassen und in alle Entscheidungsprozesse mit einfließen zu lassen.

Welche Rolle spielt die Gleichstellungsbeauftragte?

Das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) sieht vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin eine Frau sein muss und ab einer Beschäftigtenanzahl ab 20 Personen in dieses Amt bestellt werden. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr und unterstützt die Dienststellenleitung, d.h. die Kaufmännische Direktion und den Vorstand des Universitätsklinikums Bonn in der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

Sie hat ein Mitwirkungsrecht bei allen Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Somit ist die Gleichstellungsbeauftragte an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits im Planungsstadium zu beteiligen. Ihre Fachkompetenzen liegen darin, die gleichstellungsrelevanten Aspekte aufzudecken und in geschlechtsspezifischen Fragestellungen beratend und unterstützend mitzuwirken.
Eine Gelegenheit zur Stellungnahme muss der Gleichstellungsbeauftragte vor dem personalrechtlichen Beteiligungsverfahren gegeben werden.

Warum wird ein Gleichstellungsplan erstellt?

Im Allgemeinen wird behauptet, dass die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern heutzutage kein Thema mehr sei. Dass die Gleichberechtigung eine Selbstverständlichkeit ist!
Doch gerade im Erwerbsleben von Frauen klafft zwischen Lebenswirklichkeit und rechtlichem Anspruch immer noch eine große Lücke.

Das Landesgleichstellungsgesetz NRW stellt die klare Forderung auf, dass von der Dienstellenleitung und den Personalverantwortlichen Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ergreifen sind. Auch angesichts der laufenden Veränderungsprozesse und der allgemein angespannten Situation im Gesundheitswesen darf die Notwendigkeit der Erstellung eines Gleichstellungsplans nicht angezweifelt werden. Sind Einstellungen und Beförderungen nicht oder nur begrenzt möglich, ist es erforderlich, die noch möglichen Maßnahmen zur Frauenförderung herauszuarbeiten.

Als Rahmenplan einer modernen Personalentwicklung basiert der Gleichstellungsplan auf der Analyse der Beschäftigtenstruktur und bietet einen Maßnahmenkatalog an, der zur Zielerreichung der beruflichen Chancengleichheit beiträgt. Gleichstellungsplan 2017-2020

Damit vertritt der Vorstand des Universitätsklinikums Bonn die Zielvereinbarungen und Regelungen des Gleichstellungsplans nachdrücklich und ruft alle Leitungsverantwortlichen auf, die Umsetzung dieses Rahmenplans zu fördern und zu unterstützen.

Gesetzliche Grundlagen

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist in Artikel 3 Abs. 2 die Gleichberechtigung von Frauen und Männern verankert. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichbehandlung und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Die gesetzlichen Grundlagen sind:

Landesgleichstellungsgesetz NRW
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Personalwesen stärkt Maßnahmen zur Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

„Das Universitätsklinikum Bonn orientiert sich am Wohl der ihm anvertrauten Menschen und der hier Tätigen.“ Dieses Ziel formuliert sich aus dem Leitbild UKB heraus und wird mit der Anforderung gestützt: „Dies duldet keine Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexueller Identität.“

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz definiert erstmals diese Diskriminierungsmerkmale und die verschiedenen Formen einer Benachteiligung. Individuelle und kollektive Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung sind ebenso vorgesehen wie eine erleichterte Beweislast für Betroffene.

„Zukünftig wird es wichtig sein, die zunehmende Vielfalt der Lebens- und Arbeitsformen sinnvoll zu gestalten. Ein positiver Umgang mit den Unterschieden und Gemeinsamkeiten von Menschen soll als personalpolitisches Signal am Universitätsklinikum Bonn verstanden werden“, argumentieren die Gleichstellungsbeauftragte Sabine Zander.

Im ersten Schritt wurde die vom Gesetz geforderte Beschwerdestelle dem zentralen Beschwerdemanagement des UKB angegliedert. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Beschwerden strukturiert und transparent geprüft und Missstände beseitigt werden können.

Seit April 2010 werden Seminare im BIZ des UKB zu den gesetzlichen Grundlagen angeboten. Vor dem Hintergrund bisheriger Rechtssprechung und erster Erfahrungen der betrieblichen Praxis werden weitere Schulungen geplant.
Hiermit entspricht das Universitätsklinikum einer wichtigen Intention des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes: Beschäftigte und Führungskräfte sollen Kenntnisse über ihre Rechte und Pflichten erhalten. Dementsprechend wird ein „AGG-Wegweiser“ mit Erläuterungen in deutscher, englischer und türkischer Sprache auf den Internet-Seiten der Gleichstellungsbeauftragten veröffentlicht.

„Nicht jede Ungleichbehandlung ist verboten. Es können positive Maßnahmen geltend gemacht werden, die der Förderung der bisher benachteiligten Gruppen dienen. Sowohl bestehende als auch drohende Nachteile sollen ausgeglichen werden. An dieser Stelle betone ich immer wieder: Förderung bedeutet nicht Bevorzugung!“, erläutert Sabine Zander.

Die Gestaltung und Nutzung der personellen Vielfalt beeinflusst das Arbeitsklima und die Unternehmenskultur positiv: mit ihrem fachlichen, methodischen und sozialen Wissen ergänzen sich die Beschäftigten zu einem erfolgreich agierenden Unternehmen.

2020 Thelen

Catrin Thelen

Gleichstellungsbeauftragte für das nichtwissenschaftliche Personal

GB2 Finanzen
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Tel.: +49 (0) 228 287-13648

Prof. Dr. Dagmar Dillo

Prof. Dr. Dagmar Dilloo

Gleichstellungsbeauftragte der Medizinischen Fakultät für das wissenschaftliche Personal

Direktorin der Abt. Pädiatrische Hämatologie/Onkologie

 
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